b) Gemäss Art. 5 GBR sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Diese Regelung betrifft auch die Dachgestaltung, für die keine eigenen Gestaltungsvorschriften bestehen.32 Kriterien sind unter anderem die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, die Eigenheiten des Quartiers und die Gestaltung der benachbarten Bebauung.