a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Dachgestaltung sei nicht vom Fachausschuss Bau- und Aussenraumgestaltung beurteilt worden. Alle Häuser im Quartier hätten Sattel- oder Viertelwalmdächer. Eine Flachdachbaute passe nicht in die Umgebung und wäre ein Fremdkörper «in der bestehenden Idylle». Die Gemeinde bringt vor, es handle sich nicht um ein Objekt in einer in Art. 10 Abs. 4 GBR aufgeführten Zonen. In der Zone Wohnen/Arbeiten W/A3 dränge sich der Beizug des Fachausschusses Bau- und Aussenraumgestaltung nicht auf. Die Gestaltung des Bauvorhabens sei intern jedoch vom Stadtarchitekten und dem Planungsamt beurteilt worden.