Die Gestaltungsvorschrift verbietet demnach oberirdische Parkplätze gerade nicht, sondern verlangt nur, dass sie sich einordnen. Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern die Gestaltung und Anordnung der vorgesehenen Parkplätze Art. 5 GBR widersprechen sollte und solches ist auch nicht ersichtlich. Ob das revidierte GBR den Bau von Einstellhallen verlangen wird, steht noch nicht fest. Die Ortsplanungsrevision befindet sich erst in der Phase der Vorprüfung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung. Eine öffentliche Auflage erfolgte noch nicht,29 so dass keine Vorwirkung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BauG besteht.