c) Die Beschwerdegegnerin rügt, die oberirdischen Parkplätze widersprächen den Gestaltungsgrundsätzen von Art. 5 GBR28 und den Grundsätzen des Raumplanungsrechts, das einen haushälterischen Umgang mit dem Boden gebiete. Gemäss der neuen Nutzungsplanung der Stadt Thun soll das Parkieren unterirdisch erfolgen. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, es gebe keine öffentlich-rechtliche Vorschrift, dass eine Einstellhalle erstellt werden müsse. Mit dem geplanten Mehrfamilienhaus erfolge im Vergleich zur bestehenden Baute eine Verdichtung. Auch die Gemeinde weist darauf hin, dass keine rechtliche Grundlage für die Erstellungspflicht einer Einstellhalle bestehe. Die Parzelle Nr. B.___