b) Der in Art. 8 Abs. 1 BV23 und Art. 10 Abs. 1 KV24 enthaltene Grundsatz der Rechtsgleichheit verpflichtet die rechtsanwendenden Behörden, gleiche Sachverhalte mit gleichen relevanten Tatsachen gleich zu behandeln, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung.25 Am 23. Februar 1983 erteilte die Stadt Thun der Erbengemeinschaft R.________ die Baubewilligung für das Erstellen von vier Reiheneinfamilienhäusern auf den Parzellen Nrn. L.________ und K.________ (heute Parzellen Nrn. P.________, O.________, N.________, L.________).26