Die Beschwerdegegnerin müsse verpflichtet werden, eine Einstellhalle mit Zufahrt von der M.________strasse her zu erstellen. Dagegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, die Bauvorhaben seien nicht miteinander vergleichbar. Dass die Zu- und Wegfahrt zu den 20 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) 21 BGE 137 III 145 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen 22 Kaufvertrag mit Dienstbarkeitserrichtung vom 3. Januar 1923, Beschwerdebeilage Nr. 24 8/13 BVD 110/2020/198