a) Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Rechtsvorgänger hätten in den 1980er Jahren die vier neuen Reiheneinfamilienhäuser an der Stichstrasse via Einstellhalle über den Q.________weg erschliessen müssen. Die Zu- und Wegfahrt über die Stichstrasse sei damals aufgehoben worden. Seither habe sich die Stichstrasse kaum verändert. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie heute für ein noch grösseres Projekt genügen soll, zumal der Verkehr zugenommen und die Anforderungen an eine Strasse nicht abgenommen hätten. Das Gleichbehandlungsgebot sei verletzt. Die Beschwerdegegnerin müsse verpflichtet werden, eine Einstellhalle mit Zufahrt von der M.________strasse her zu erstellen.