Autos. Bisher wurde die Dienstbarkeit vermutlich auch vom Beschwerdeführer so verstanden. Soweit der Beschwerdeführer der Ansicht ist, die durch das Bauvorhaben verursachten Fahrten stellten eine Mehrbelastung des Fahrwegs dar, die seinem Grundstück nicht zugemutet werden könne (vgl. 739 ZGB), ist er auf den Zivilrechtsweg verwiesen. In baurechtlicher Hinsicht ist die Erschliessung mit der bestehenden Wegrechtsdienstbarkeit sichergestellt. 5. Weitere Rügen