Die Wegverbreiterung über die nordseitigen Parzellen bezweckte offenbar, die neu geschaffenen Parzellen besser zu erschliessen. Abgesehen vom Mass der Erweiterung der Stichstrasse auf der Nordseite wurde der Umfang des Fuss- und Fahrwegrechts in der Errichtungsurkunde nicht näher umschrieben. Es ist nicht anzunehmen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die Stichstrasse seither nur mit den im Jahr 1923 üblichen Fahrzeugen hätte befahren werden dürfen. Das Fahrwegrecht wird vielmehr in dem Sinne ausgeübt, dass es zur Erschliessung der Gebäude mit den jeweils im Strassenverkehr zugelassenen Motorfahrzeugen befahren wird, d.h. heute mit teilweise grösseren und schwereren