Im Jahr 1923 wurde die Parzelle Nr. K.________ aufgeteilt. In Zusammenhang mit dem Verkauf einer neu geschaffenen Parzelle wurde der bestehende Fuss- und Fahrweg um 1 m verbreitert. Die Verbreiterung erfolgte auf den nordseitigen Grundstücken Nr. K.________ und den neuen Parzellen (Nrn. L.________ und H.________). Zugleich wurde unter den Anrainern ein gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht vereinbart. Die Grundeigentümerschaft der Parzelle Nr. B.________ erhielt damit ein Fuss- und Fahrwegrecht auf der gesamten neuen Breite der Stichstrasse.22 Die Wegverbreiterung über die nordseitigen Parzellen bezweckte offenbar, die neu geschaffenen Parzellen besser zu erschliessen.