Laut Grundstückdaten-Informationssystem GRUDIS besteht mit Eintrag vom 3. Januar 1923 ein gegenseitiges Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten und zu Lasten der Grundstücke Nrn. B.________, K.________, L.________, H.________, N.________, O.________, P.________. Aus dem Wortlaut der Dienstbarkeit ("Fahrwegrecht") ergibt sich, dass diese Strasse befahren werden darf. Damit verfügt die Beschwerdegegnerin über ein sichergestelltes Recht, die gesamte Stichstrasse zu befahren; die Erschliessung ist sichergestellt. Aus dem Dienstbarkeitsvertrag vom 3. Januar 1923 ergibt sich im Übrigen nichts, was diese Sicherstellung in Frage stellen würde.