Dies liegt ausserhalb der zivilrechtlichen Vorfragen, zu denen sich die Verwaltungsbehörden äussern dürfen. Denn es ist nicht Aufgabe der Baubewilligungsbehörde, die Rechte Privater durch die Verweigerung einer Baubewilligung zu wahren.19 Für die Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen ist der Beschwerdeführer daher auf den Zivilrechtsweg verwiesen. 18 Vgl. Beschwerdebeilagen Nr. 19 19 BVR 2004 S. 412 E. 3.2, 1990 S. 374 E. 2b f.; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 2 N. 4a