Die benötigten Rechte müssen bei Baubeginn erworben sein (Art. 4 Abs. 1 Bst. c BauV). Die Sicherstellung der Zufahrt kann mittels Errichtung einer Dienstbarkeit erfolgen. Baurechtlich vorausgesetzt ist jedoch nur die Einräumung des Rechts, das betreffende Grundstück über fremdes Grundeigentum zu erschliessen. Massgebend ist, dass die faktische Zugänglichkeit zum Grundstück dauerhaft gewährleistet bleibt. Eine Vereinbarung über die daraus resultierenden finanziellen Rechte und Pflichten setzt das öffentliche Baurecht hingegen nicht voraus. Dies liegt ausserhalb der zivilrechtlichen Vorfragen, zu denen sich die Verwaltungsbehörden äussern dürfen.