Es sei sogar fraglich, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt für Überfahrten mit Motorfahrzeugen berechtigt sei. In finanzieller Hinsicht sei der Unterhalt und die Sanierung der Stichstrasse nicht geklärt. Im Zeitpunkt der Baubewilligung müsste darüber eine Vereinbarung vorliegen, andernfalls dürfe die Baubewilligung nicht erteilt werden. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Mehrbelastung übersteige den Umfang der ursprünglichen Zwecks der Dienstbarkeit nicht. Die behauptete Übernutzung der Dienstbarkeit sei zudem eine zivilrechtliche Frage. Die Unterhaltspflicht der Strasse richte sich nach dem Dienstbarkeitsvertrag.