4. Sicherstellung der Erschliessung a) Die Stichstrasse ist nicht als eigene Strassenparzelle ausgeschieden, sondern verläuft über private Grundstücke. Auf den nordseitigen Parzellen beansprucht die Strasse eine Breite von 1 m, auf den südseitigen Parzellen Nrn. B.________ und G.________ eine Breite von 2 m. Es bestehen Wegrechtsdienstbarkeiten aus den Jahren 1922 und 1923. Der Beschwerdeführer rügt, die Mehrbelastung durch das Bauvorhaben überschreite den zulässigen Umfang der Fuss- und Fahrwegrechtsdienstbarkeit. Es sei sogar fraglich, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt für Überfahrten mit Motorfahrzeugen berechtigt sei.