Dieser rund 40 m lange und 3,60 bis 4 m breite Vorplatz weitet die Stichstrasse auf. Faktisch hat die Strasse damit auf zwei Dritteln ihrer Länge eine Breite von rund 6,6 m. Diese private Fläche kann zum Manövrieren und Ausweichen bei entgegenkommenden Fahrzeugen genutzt werden, was die Beschwerdegegnerin ausdrücklich zulassen will. Dass auf diesem Bereich keine Wegrechtsdienstbarkeit besteht, ist irrelevant. Mit dem Bauvorhaben besteht neu eine grosszügige Ausweichstelle gerade in dem Bereich, wo der Mehrverkehr entsteht. Zwei Autos können bei der Parzelle Nr. B.________ problemlos kreuzen bzw. einander ausweichen.