g) Die Stichstrasse ist rund 3 m breit. Unter Umständen kann diese Strassenbreite sogar bei einer neuen Detailerschliessungsstrasse genügen, wenn die Strasse übersichtlich ist und Ausweichstellen bestehen (vgl. Art. 7 Abs. 3 BauV). Während das heutige Wohnhaus der Beschwerdegegnerin bis fast an die Strasse heranreicht, ist beim Bauvorhaben der Strassenabstand eingehalten und entlang der gesamten Parzelle mit Sickersteinen als überfahrbare Fläche ausgestaltet.15 Dieser rund 40 m lange und 3,60 bis 4 m breite Vorplatz weitet die Stichstrasse auf.