Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Annahmen des Beschwerdeführers zu den heutigen und den zukünftigen Fahrten. Zu den Fahrten in Zusammenhang mit der Gewerbenutzung macht sie geltend, typischerweise gebe es bei dieser Grösse keine oder höchstens einen Angestellten und eine marginale Kundenfrequenz. Dienstleistungsbetriebe dieser Grössenordnung seien gemäss Art. 6 Abs. 3 BauV eine "gleichbedeutende Nutzung" wie die Wohnnutzung.