Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die Bewohnenden der fünf Einfamilienhäuser etwa zwei Fahrten pro Tag machen, was total 70 Fahrten pro Woche über die Stichstrasse ergibt. Beim Bauvorhaben sei allein für das Gewerbe respektive einen Dienstleistungsbetrieb täglich mit mindestens 14 Zu- und Wegfahrten zu rechnen. Hinzu kämen die Fahrten in Zusammenhang mit den vier zusätzlichen Wohnungen. Zusammen mit den bestehenden Einfamilienhäusern ergebe dies rund 196 Fahrten pro Woche über die Stichstrasse, was fast einer Verdreifachung der Verkehrsbelastung entspreche. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Annahmen des Beschwerdeführers zu den heutigen und den zukünftigen Fahrten.