Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung gewährleistet sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. a BauV12). Eine bestehende Strasse kann auch dann eine genügende Erschliessung darstellen, wenn sie die technischen bzw. baulichen Anforderungen an eine neue Detailerschliessungsstrasse nicht erfüllt. Ein Deckbelag wird nur für neue Detailerschliessungsstrassen in der Regel vorausgesetzt.13 Eine genügende Zufahrt kann im Übrigen auch aus einem Strassenteil und einem Wegstück (oder einer Treppe) bestehen, wenn die Erreichbarkeit für die Rettungsdienste gewährleistet ist (vgl. Art. 6 Abs. 2 BauV). Gesetzlich ist somit nicht einmal vorausgesetzt, dass eine befahrbare Strasse bis direkt zum Baugrundstück führt.