Nach der neusten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts würde sogar der Umstand, dass das Bauvorhaben für künftige weitere Bauten eine suboptimale Ausgangslage schafft, keinen Bauabschlag rechtfertigen.10 Solches ist hier aber ohnehin nicht ersichtlich: Mit der Einhaltung des Strassenabstands auf der Seite der Bauparzelle Nr. B.________ bleibt die Möglichkeit einer allfälligen späteren Strassenverbreiterung gewahrt.