Aus Gründen der Verkehrssicherheit soll ein Strassenanschluss (Art. 85 SG9) direkt an eine Kantonsstrasse möglichst vermieden werden. Da es sich vorliegend um eine bestehende Zufahrtsstrasse und nicht um die Neuanlage einer Strasse handelt, besteht keine Pflicht, die Erschliessung unter den Nachbarn abzustimmen (vgl. Art. 7 Abs. 4 BauG). Eine zukünftige verdichtete Bauweise auf den Nachbarparzellen steht dem Bauvorhaben nicht entgegen. Nach der neusten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts würde sogar der Umstand, dass das Bauvorhaben für künftige weitere Bauten eine suboptimale Ausgangslage schafft, keinen Bauabschlag rechtfertigen.10 Solches ist hier aber ohnehin nicht ersichtlich: