b) Die Baubewilligung setzt eine genügende strassenmässige Erschliessung voraus. Ein Bauvorhaben ist genügend erschlossen, wenn die Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt und diese für Feuerwehr und Sanität gut erreichbar sind (Art. 7 BauG). Die Bauparzelle Nr. B.________ grenzt westlich an die M.________strasse (Kantonsstrasse) und nördlich an die Stichstrasse. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Erschliessung des geplanten Neubaus auf Parzelle Nr. B.________ über die Stichstrasse vorgesehen ist. Aus Gründen der Verkehrssicherheit soll ein Strassenanschluss (Art. 85 SG9) direkt an eine Kantonsstrasse möglichst vermieden werden.