Diese Aufweitung beschneide die Fuss- und Fahrwegrechte nicht. Die Strasse weise nur geringfügige Unebenheiten auf; eine gesetzliche Asphaltierungspflicht bestehe nicht. Die Gemeinde macht geltend, die Erschliessung der Neubaute führe wie bis anhin über die nördlich gelegene Stichstrasse. Es handle sich um eine Privatstrasse. Der Mehrverkehr finde nur im vorderen Teil der Strasse statt, weshalb sich eine Beurteilung des hinteren, nicht betroffenen Strassenabschnitts erübrige. Die Erschliessung werde als genügend und die Verkehrssicherheit als gegeben beurteilt.