Die Beschwerdegegnerin entgegnet insbesondere, es sei eine bestehende Strasse, die hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Linienführung und Dimension genügend und verkehrssicher sei. Die Zufahrt für die Rettungsdienste sei gewährleistet. Mit dem Vorplatz werde die Stichstrasse faktisch auf zwei Dritteln ihrer Länge aufgeweitet. Eine Verdoppelung der Fahrten bedeute nicht zwangsläufig, dass eine unzulässige Mehrbelastung vorliege. Der Mehrverkehr entstehe nur im vorderen Bereich der Strasse und werde durch den Vorplatz des Bauvorhabens aufgefangen, wo auch eine Wendemöglichkeit bestehe. Diese Aufweitung beschneide die Fuss- und Fahrwegrechte nicht.