Die Stichstrasse sei dem Mehrverkehr weder technisch noch baulich gewachsen; die Verkehrssicherheit sei angesichts des Zustands der Strasse nicht mehr gewährleistet. Die Beurteilung müsse sich auf die gesamte Stichstrasse beziehen, es dürfe nicht nur der vorderste Teil beurteilt werden. Der Vorplatz des Bauvorhabens dürfe von Dritten oder für die öffentliche 6 VGE 2019/272 vom 26.03.2020 E. 2 7 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 8 Vgl. dazu Anita Horisberger Jecklin, Vom Umgang mit Einsprachen, in: KPG-Bulletin 1/1999 S. 13 Ziff. II.1; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 19