a) Der Beschwerdeführer rügt, das Bauvorhaben sei strassenmässig ungenügend erschlossen. Die Zufahrt sei über eine kleine Privatstrasse vorgesehen, welche nicht asphaltiert und schadhaft sei. Es handle sich mehr um einen Feldweg. Die Strasse diene heute nur als Zufahrt zu den Einfamilienhäusern auf den Parzellen Nrn. B.________, G.________, H.________, I.________ und K.________. Neu sollten fünf zusätzliche Wohneinheiten sowie Gewerberäumlichkeiten über die Stichstrasse erschlossen werden. Dies sei mehr als eine Verdoppelung, mit den zu erwartenden Fahrten ergebe sich fast eine Verdreifachung. Die Stichstrasse sei dem Mehrverkehr weder technisch noch baulich gewachsen;