a) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe keine Einigungsverhandlung durchgeführt; er habe nie darauf verzichtet. Die Gemeinde macht geltend, Art. 34 BewD7 sei eine Kann- Vorschrift. Auch wenn die Beteiligten nicht ausdrücklich darauf verzichtet hätten, müsse die Baubewilligungsbehörde nicht zwingend eine Einigungsverhandlung durchführen.