Aus diesem Grund hiess das Verwaltungsgericht seine Beschwerde teilweise gut.6 Die teilweise Gutheissung bedeutet nicht, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der materiellen Rügen abgewiesen hätte; die baurechtlichen Rügen wurden vom Verwaltungsgericht nicht beurteilt. Es liegt daher keine rechtskräftig beurteilte Sache vor. Die BVD kann eine erneute Beurteilung vornehmen. d) Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Einigungsverhandlung