und wies seine Beschwerde ab. Vor Verwaltungsgericht wurde das Verfahren jedoch auf die prozessuale Erledigung seiner Beschwerde durch die BVE beschränkt. Das Verwaltungsgericht erwog, dass die aspektmässige Aufteilung des Streitgegenstandes seit der Revision von Art. 40 Abs. 2 und Art. 35c Abs. 1 BauG nicht mehr zulässig sei. Streitgegenstand seien nicht die einzelnen Rügen, sondern die Baubewilligung als solches. Weil die Baubewilligung aufgehoben und die Sache aus anderen Gründen an die Vorinstanz zurückgewiesen worden sei, hätte auch die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht abgewiesen werden dürfen. Aus diesem Grund hiess das Verwaltungsgericht seine Beschwerde teilweise gut.6