b) Der Beschwerdeführer ist als Einsprecher zur Beschwerde befugt (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Er ist als Grundeigentümer der Nachbarparzelle in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert. c) Die Beschwerdegegnerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe die damalige Beschwerde des Beschwerdeführers bereits materiell abgewiesen. Bereits im ersten Beschwerdeverfahren vor der BVE (RA 110/2019/49) hatte der Beschwerdeführer eine ungenügende strassenmässige Erschliessung, das Erstellen von oberirdischen Parkplätzen und den Schattenwurf auf seine Solaranlage gerügt. Die BVE erachtete seine Rügen als unbegründet