Gesamtentscheid aufhob und die Sache zur Klärung der Abwassererschliessung an die Vorinstanz zurückwies.1 Der Beschwerdeführer gelangte mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Urteil vom 26. März 2020 teilweise gut und änderte den Entscheid der BVE dahingehend ab, dass auch die Beschwerde des Beschwerdeführers gutgeheissen wird und ihm keine Kosten auferlegt werden.2