a) Zusammenfassend werden die Verfügung des AGR vom 18. August 2020 sowie der Bauabschlag der Gemeinde Pieterlen vom 4. September 2020 bestätigt und die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. b) Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1800.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV31).