b) Der Beschwerdeführer stellt sodann zahlreiche Beweisanträge. Namentlich verlangt er die Einholung von Akten diverser anderer Verfahren, die Befragung mehrerer Zeugen sowie die Durchführung eines Augenscheins. Die Behörde ist nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (vgl. Art. 18 VRPG). Beweismassnahmen sind insbesondere nicht erforderlich, wenn von ihnen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass auch ohne die vom Beschwerdeführer verlangten Beweismassnahmen über die Beschwerde befunden werden kann. Die Beweisanträge werden daher abgewiesen. 7. Zusammenfassung und Kosten