Grundsätzlich verlangt das Gebot rechtsgleicher Behandlung gemäss Art. 8 BV28, dass die Behörden die bei ihnen anhängig gemachten Verfahren in der Reihenfolge ihres Eingangs behandeln. Die prioritäre Behandlung besonders dringlich erscheinender Projekte ist dann mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar, wenn an der beschleunigten Behandlung ein besonders gewichtiges öffentliches oder privates Interesse besteht, das die Interessen der anderen hängigen Verfahren Beteiligten klar überwiegt. Dies kann beispielsweise bei einem Baubewilligungsverfahren für den Wiederaufbau einer durch ein Naturereignis zerstörten Baute