Das AGR gab im fraglichen Schreiben vom 5. Mai 2020 erstmals eine Einschätzung zum neuen Projekt ab. Bevor die Unterlagen nicht vollständig waren, verzichtete das AGR sogar auf eine förmliche Stellungnahme, um nicht unnötig Kosten zu verursachen.27 Gestützt auf die Stellungnahme vom 5. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein, zu denen sich das AGR in der Verfügung vom 18. August 2020 ebenfalls äusserte. Damit weist die schlussendliche Verfügung vom 18. August 2020 eine Erweiterung zur Stellungnahme vom 5. Mai 2020 auf. Die ursprünglichen Ausführungen des AGR vom 5. Mai 2020 trugen somit zur Vollständigkeit der Beurteilung bei und erfolgten nicht ungerechtfertigt.