in der Landwirtschaftszone und über eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. sowie Art. 37a RPG kann das AGR zwischen 50 und 1000 Taxpunkte erheben (Anhang 4A Ziff. 2.14 GebV). Ein Taxpunkt entspricht einem Franken (Art. 4 Abs. 2 GebV). Für die Stellungnahme vom 5. Mai 2020 erhob das AGR eine Gebühr von CHF 300.--. Diese Gebühr liegt im unteren Bereich des erlaubten Rahmens und ist verhältnismässig. Die Stellungnahme war zudem nicht unnötig, wie der Beschwerdeführer geltend macht: Das AGR gab im fraglichen Schreiben vom 5. Mai 2020 erstmals eine Einschätzung zum neuen Projekt ab.