5. Kosten des Bauentscheids a) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde weiter geltend, die Kosten des Bauabschlags von CHF 1921.20 seien unverhältnismässig hoch. Es seien ungerechtfertigte Zwischenverfügungen und Fachberichte eingeholt worden. Daran habe er kein Mitverschulden. Dies betreffe namentlich die Stellungnahme des AGR vom 5. Mai 2020 von CHF 300.--. Auch die Kosten von CHF 555.-- für den Amtsbericht des AWA seien höher als der tatsächliche Arbeitsaufwand. Die Koordinationspflicht der Gemeinde sei nicht korrekt umgesetzt worden.