SG grundsätzlich nur ein Strassenanaschluss zu bewilligen. Der Beschwerdeführer hat trotz Aufforderung der Gemeinde25 nicht hinreichend dargelegt, weshalb die konkreten Umstände des Einzelfalls einen zweiten Strassenanschluss erforderlich machen. Der blosse Wunsch des Beschwerdeführers nach einer Ideallösung begründet jedenfalls kein ausreichendes Bedürfnis nach einer zweiten Zufahrt. Der Beschwerdeführer hat es auch nach dem Hinweis des TBA unterlassen, eine entsprechende Projektänderung einzureichen. Das aktuell nachgesuchte Projekt ist damit auch aus Gründen der strassenmässigen Erschliessung bzw. der mangelnden Verkehrssicherheit nicht bewilligungsfähig.