Diese Ausführungen der Fachstelle überzeugen. Bei der Strassenparzelle Nr. K.________ handelt es sich um einen Fuss- und Veloweg, wobei landwirtschaftlicher Verkehr gestattet ist. Die dort geplante Zufahrt zum Grundstück des Beschwerdeführers ist über 20 m breit. Eine derart breite Zufahrt ist nicht üblich. Die Ausführungen der Fachstelle, wonach für die Benützerinnen und Benützer der Strasse nicht klar sei, wo die ein- und ausfahrenden Fahrzeuge erwartet werden müssten, sind daher zutreffend. Das TBA beurteilte den nördlichen Strassenanschluss somit zu Recht als gefährlich. Überdies ist nach Art. 85 Abs. 2 SG grundsätzlich nur ein Strassenanaschluss zu bewilligen.