b) Wie dargelegt, plant der Beschwerdeführer die Errichtung von zwei Zufahrten mit jeweils separaten Strassenanschlüssen. Der nördliche Vorplatz grenzt an die Strassenparzelle Pieterlen Grundbuchblatt Nr. K.________. Der zweite Vorplatz erschliesst das Baugrundstück von östlicher Seite über die Strassenparzelle Pieterlen Grundbuchblatt Nr. L.________. Die Gemeinde holte vom Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA) eine Beurteilung zur strassenmässigen Erschliessung ein. Das TBA hielt mit Stellungnahme vom 28. Juni 2019 fest, der nördliche Strassenanschluss zur Parzelle Nr. K.________ werde als gefährlich beurteilt.