a) Bauvorhaben dürfen weiter nur bewilligt werden, wenn das Baugrundstück genügend erschlossen ist (Art. 7 Abs. 1 BauG). Eine genügende Erschliessung setzt namentlich eine verkehrssichere Zufahrt voraus (Art. 5 und 6 BauV).23 Gemäss Art. 85 Abs. 2 SG24 wird in der Regel nur ein Strassenanschluss pro Grundstück bewilligt.