Der Beschwerdeführer erweiterte deren Grundfläche im Rahmen der Projektänderung um 48 m2, ohne die Notwendigkeit der Vergrösserung zu begründen. Ob die Wasserfassung für sich genommen bewilligungsfähig wäre, bedarf indes keiner abschliessenden Beurteilung, da bei Neubauten und –anlagen grundsätzlich kein Grund besteht, eine Teilbaubewilligung ohne entsprechenden Antrag der Bauherrschaft zu prüfen.21 Dies gilt vorliegend umso mehr, als selbst der Beschwerdeführer ausführt, das Vorhaben sei nur als Ganzes sinnvoll.22 Entsprechend haben die Fachbehörden und die Gemeinde das Projekt richtigerweise in seiner Gesamtheit geprüft. 4. Strassenmässige Erschliessung