Die Fachbehörden erachten die Wasserfassung als allenfalls standortgebunden.20 Der Beschwerdeführer plant, auf dieser Wasserfassung eine Remise zu errichten. Wie dargelegt, steht die Zonenkonformität der Remise sowohl hinsichtlich der Standortgebundenheit als auch der Dimensionierung nicht fest. Damit ist sie zum aktuellen Zeitpunkt nicht bewilligungsfähig. Eine allfällig zulässige Wasserfassung berechtigt den Beschwerdeführer nicht dazu, eine unzulässige Remise darauf zu errichten. Muss die Wasserfassung nicht gleichzeitig als Fundament dienen, sind zudem andere Formen der Wasserspeicherung denkbar, die allenfalls weniger landwirtschaftliche Fläche beanspruchen.