diesen Bestimmungen entspricht. Auch ohne die Anwendung dieser Spezialbestimmungen verlangt das Gebot der haushälterischen Bodennutzung sowie die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet jedoch, dass die Bauherrschaft, die um die Bewilligung für eine (teilweise) Aussiedlung nachsucht, Alternativstandorte prüfen und nachweisen muss, dass besonders wichtige und objektive Gründe den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten als viel vorteilhafter erscheinen lassen.19 Ebenfalls unabhängig von der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen gilt der Grundsatz, dass Vorhaben in der Landwirtschaftszone nicht überdimensioniert sein dürfen. Wie dargelegt, ist dies vorliegend nicht der Fall.