Zwar reichte der Beschwerdeführer im Frühjahr 2019 eine Projektänderung ein. Wird die Projektänderung während des hängigen Baubewilligungsverfahrens vorgenommen, kommt für diese jedoch das gleiche Recht zur Anwendung wie für das ursprüngliche Baugesuch.18 Die Art. 8a ff. BauG gelangen somit nicht zur Anwendung. Daher kann offen bleiben, ob die Bodenqualität den Anforderungen an Fruchtfolgeflächen gemäss diesen Bestimmungen entspricht.