Es trifft zu, dass sich die Gemeinde und das AGR auf die Normen zum Schutz des Kulturlands gemäss Art. 8a ff. BauG beziehen. Bauvorhaben sind jedoch nach dem Recht zu beurteilen, das bei der Einreichung des Baugesuchs galt (vgl. Art. 36 Abs. 1 BauG).17 Das Baugesuch des Beschwerdeführers ist am 27. Februar 2017 bei der Gemeinde eingegangen. Die Art. 8a ff. BauG traten aber erst am 1. April 2017 und damit nach Einreichung des Baugesuchs in Kraft. Zwar reichte der Beschwerdeführer im Frühjahr 2019 eine Projektänderung ein.