vergleichbare landwirtschaftliche Betriebe würden in den wenigsten Fällen über Möglichkeiten verfügen, wie sie das vorliegende Vorhaben biete. Auch Sicherheitsbedenken stehen einer kleineren Vorplatzfläche nicht entgegen: Die Bauparzelle befindet sich im Alleineigentum des Beschwerdeführers. Damit ist es dem Beschwerdeführer möglich, die Arbeitsabläufe auf seinem eigenen Grundstück ohne Ausseneinwirkung sicher zu gestalten und Unfällen möglichst vorzubeugen. Allfällig zusätzlich notwendige Fahrmanöver aufgrund einer kleineren Vorplatzfläche ändern daran nichts.