Die Gemeinde und das AGR weisen im Bauabschlag vom 4. September 2020 bzw. in der Verfügung vom 18. August 2020 ebenfalls darauf hin, dass es sich beim geplanten Gebäude nicht um eine Tierhaltungsanlage, sondern um eine Remise für Maschinen und Geräte handle, die keinen grösseren Abstand zu anderen Bauten bedürfe. Selbst wenn die aktuellen Räume im Dorfkern somit objektiv nicht mehr geeignet sein sollten, hätte der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet zunächst Alternativstandorte inklusive anderen Mietobjekten in der Bauzone prüfen müssen.