Für die Unterbringung seiner Maschinen und Geräte mietet der Beschwerdeführer momentan mehrere Räumlichkeiten im Dorfkern von Pieterlen, wo der Beschwerdeführer auch wohnt. Auf dem landwirtschaftlichen Grundstück selbst befinden sich keine Bauten und Anlagen, die Parzelle ist noch unüberbaut. Der nicht in Vollzeit landwirtschaftlich tätige Beschwerdeführer war folglich bisher in der Lage, sein Grundstück mit gemieteten Räumen im Dorf zu bewirtschaften. Der Landwirtschaftsbetrieb ist folglich nicht auf ein Zentrum direkt auf dem landwirtschaftlichen Grundstück selbst angewiesen; die Lagerung der Maschinen und Geräte und auch die Verarbeitung der Produkte können in der Bauzone erfolgen.